Wenn Studiengangsleistungen bei Eintritt in die HWZ nicht älter als 3 Jahre sind, können diese angerechnet werden. Studienleistungen, die beim Eintritt in die HWZ älter als 3 Jahre sind, können nur ausnahmsweise angerechnet werden. Entsprechende Abklärungen nimmt in beiden Fällen die Studiengangsleitung vor Beginn des Eintrittes vor.
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