Aktuell | 31. März 2020
42’000 Betriebe haben bisher im März Kurzarbeit beantragt – für mehr als 570’000 Arbeitnehmende (Stand 26.3.20). Doch was bedeutet Kurzarbeit? Für den Arbeitnehmenden- und für den Arbeitgebenden? Matthias Mölleney, Leiter Center for Human Resources Management & Leadership HWZ vermutet, dass wir uns in einer der grössten Krisen der letzten Jahrzehnte befinden.
Was heisst Kurzarbeit?
Um Arbeitsplätze zu erhalten, können Firmen die Arbeitszeit der Mitarbeitenden vorübergehend reduzieren oder ganz einstellen. Arbeitsplätze die nur vorübergehend gefährdet sind, können so erhalten bleiben und die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen.
Wie wird Kurzarbeit entschädigt?
Während der Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmende eine Kurzarbeitsentschädigung von 80% des wegfallenden Lohns. Wenn Sie beispielsweise nur noch 50% arbeiten, erhalten Sie für diese 50% Arbeitszeit normal 50% ihres Lohnes. Plus für die 50% der Zeit, die sie nicht mehr arbeiten noch 80% des Lohnes. In diesem Beispiel macht das insgesamt 90% des Lohns.
Zwei weitere Beispiele:
A verdient 6000 CHF. Aufgrund der Corona Krise, wird der Betrieb geschlossen und A kann nicht mehr arbeiten. Somit verdient A nun noch 80%, macht 4’800 CHF.
B verdient ebenfalls 6000 CHF. Aufgrund der Krise fallen weniger Aufgaben an, deshalb arbeitet B nur noch 60%. Sie erhält also 60% ihres Lohnes (3600 CHF) plus 80% des Lohnes, den sie während der restlichen 40%, die sie nun nicht mehr arbeitet, erhalten hätte. (1920 CHF) Insgesamt erhält B noch 92% ihres Lohnes. (5520 CHF)
Beiträge AHV, IV, EO, ALV sowie Kinderzulagen
Die Kurzarbeit hat ebenfalls keinen Einfluss auf Beiträge für die Sozialversicherungen. Arbeitgebende und Arbeitnehmende müssen weiterhin die vollen Beiträge bezahlen. Ebenfalls erhalten sie weiterhin Kinder- und Ausbildungszulagen.
Kann der Arbeitgeber über Kurzarbeit entscheiden?
Nein, es braucht die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmenden für die Kurzarbeit. Lehnen diese ab, bekommen sie weiterhin den vollen Lohn.
Gibt es in der Kurzarbeitszeit einen Kündigungsschutz?
Nein, bei der Kurzarbeitszeit ist man nicht vor einer Kündigung geschützt. Für die Dauer der Kündigungsfrist müssen die Arbeitgebenden den Mitarbeitenden den vollen Lohn bezahlen, ungeachtet dessen, ob eine volle Beschäftigung möglich ist oder nicht.
Wie lange muss der Arbeitgeber die Lohnkosten selber tragen?
Aufgrund der aktuellen Lage wurde die Karenzfrist für die Kurzarbeit von ursprünglich 10 Tagen verkürzt auf einen Tag. Diese Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 30. September 2020. Der Vorteil für die Arbeitgeber ist hierbei, dass sie nur einen Tag Arbeitsausfall selber tragen müssen, bevor sie Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung erhalten.
Woher kommt das Geld für die Kurzarbeit?
Die Kurzarbeitsentschädigung wird durch die Arbeitslosenkasse des jeweiligen Kantons, bei dem die Kurzarbeit beantragt wurde, ausgerichtet.
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